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Anwendbarkeit

Anwendbar ist das Verfahren lt. Artikel 4 für die Beitreibung bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines EU-Zahlungsbefehls fällig sind (Art. 4) und zwar unmittelbar in allen grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen aller Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Dänemark, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt (gem. Art. 2). Allerdings sind Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie staatliche Haftungsansprüche im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte grundsätzlich ausgenommen. Außerdem ist die Verordnung auch nicht anzuwenden (Art. 2, Abs.2) auf:

a) eheliche Güterstände, Erbrecht, einschließlich 
   Testamentsrecht,

b) Konkurse und das Abwickeln zahlungsunfähiger
   Unternehmen, sowie Vergleiche und ähnliche
   Verfahren,

c) die soziale Sicherheit,

d) Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhält
   -nissen, soweit diese nicht Gegenstand einer
   Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines
   Schuldanerkenntnisses sind, oder diese sich nicht auf
   bezifferte Schuldbeträge beziehen, die  sich aus
   gemeinschaftlichen Eigentum an unbeweglichen Sachen
   ergeben.

Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne der Verordnung liegt nur dann vor (Art. 3), wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des befassten Gerichts (Mahngericht) hat, wobei sich der Wohnsitz natürlicher Personen nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO; Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission vom 28.12.2004) bestimmt. Hiernach richtet sich der Wohnsitz grundsätzlich nach dem nationalem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gericht angerufen wird. Gesellschaften und juristische Personen haben insoweit ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.(Sonderregelungen gem. Art. 60 Abs. 2 für das Vereinigte Königreich und Irland und gem. Abs. 3 bzgl. ‚trust’)

     

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Stand: 20.09.2009