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Einleitung

Für die Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union ist - laut den dokumentierten ‚in Erwägung stehenden Gründen‘ zu der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 - die rasche und effiziente Beitreibung ausstehender Forderungen , die nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sind, von größter Bedeutung, da Zahlungsverzug eine der Hauptursachen für Zahlungsunfähigkeit ist, die vor allem die Existenz von kleinen und mittleren unternehmen bedroht und für den Verlust zahlreicher Arbeitsplätze verantwortlich ist. Alle Mitgliedsstaaten versuchen dem Problem der Beitreibung unzähliger unbestrittener Forderungen vor Allem mittels vereinfachter Mahnverfahren zu begegnen. Allerdings sind die nationalen Verfahren inhaltlich und bezüglich ihrer Effizienz erheblich unterschiedlich ausgestaltet und grenzüberschreitend häufig entweder unzulässig oder unpraktikabel.(VERORDNUNG (EG) Nr. 1896/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, in Erwägung stehende Gründe 6 und 7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 wird nun das einheitliche Europäische Mahnverfahren eingeführt. Das Verfahren soll – nach Ablauf der zweijährigen Umsetzungsfrist - ab dem 12.12.2008 zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren und zu einer Verringerung der Verfahrenskosten führen, soweit unbestrittene Geldforderungen geltend gemacht werden. Anders als beim bisherigen Verfahren, bei dem nationale Vollstreckungstitel erst in dem Ausland, in dem vollstreckt werden soll, anerkannt werden musste, regelt die neue Verordnung – durch Festlegung von einheitlichen europäischen Mindeststandards - den freien Verkehr Europäischer (EU-) Zahlungsbefehle in den Mitgliedsstaaten. Hierbei soll das neue Verfahren eine zusätzliche und fakultative Alternative für den Antragsteller bieten, wobei es ihm freisteht, sich auch für die bisher bereits bestehende und weiterhin aufrecht erhaltene nationale Lösung zu entscheiden(Artikel 1).

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Stand: 20.09.2009