BuiltWithNOF
Erlass

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung des Antrags einen EU-Zahlungsbefehl unter Verwendung des der Verordnung als Formblatts E beigefügten Anhangs (Art. 12). Der EU-Zahlungsbefehl wird zusammen mit einer Abschrift des Antragsformulars ausgestellt. Er enthält nicht die vom Antragsteller in den Anlagen 1 und 2 des Formblatts A gemachten Angaben (Bankverbindung für Kostenzahlung und Ablehnung der Überleitung in ein streitiges Verfahren).

In dem EU-Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt, dass er

    a) entweder den aufgeführten Betrag an den
       Antragsteller zahlen kann, oder

    b) bei dem erlassenden Gericht Einspruch einlegen
       kann, indem er innerhalb von 30 Tagen ab dem
       Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls
       seinen Einspruch versendet.

Er wird gleichzeitig davon unterrichtet, dass

    a)der Zahlungsbefehl ausschließlich auf der
      Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen
      und vom Gericht nicht nachgeprüft wurde,

    b)der Zahlungsbefehl vollstreckbar wird, wenn nicht
      bei dem Gericht Einspruch eingelegt wird
      (Art. 16),

    c)im Falle eines Einspruchs das Verfahren von den
      zuständigen Gerichten des befassten Staates gemäß
      den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses
      weitergeführt wird, es sei denn, der Antragsteller
      hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in
      diesem Fall zu beenden.

Der Zahlungsbefehl wird dem Antragsgegner von Amts wegen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften in einer Weise zugestellt wird, die den Mindestvorschriften der Verordnung (Art. 13, 14 und 15) genügen muss.

Der EU-Zahlungsbefehl kann nach dem Recht des Staats, in dem die Zustellung erfolgen soll, dem Antragsgegner wie folgt zugestellt werden:

    a)persönliche Zustellung, bei der der Antragsgegner
      eine Empfangsbestätigung unter Angabe des
      Empfangsdatums unterzeichnet,

    b)persönliche Zustellung, bei der der Zusteller ein
      Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass
      der Antragsgegner das Schriftstück erhalten hat
      oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat
      und an welchem Datum die Zustellung erfolgt ist,

    c)postalische Zustellung, bei der der Antragsgegner
      die Empfangsbestätigung unter Angabe des
      Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt,

    d)elektronische Zustellung (z.B. Fax oder E-Mail),
      bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung
      unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und
      zurückschickt.

Ist der EU-Zahlungsbefehl in Deutschland zuzustellen, gelten die zivilprozessualen Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend. Die öffentliche Zustellung (§§ 185 bis 188 ZPO) ist insoweit allerdings nicht anzuwenden.

Ist der EU-Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1 ZPO entsprechend (§ 1089 ZPO n.F.).

Die Zustellung wird dann bescheinigt durch ein vom Zusteller unterzeichnetes Schriftstück, aus dem sich die wesentlichen Umstände der Zustellung ergeben oder durch ein Empfangsbekenntnis des Zustellungsadressaten. Eine Zustellung ist in der vorstehenden Weise nicht zulässig, wenn die Anschrift des Antragsgegners nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann.

Alternativ kann die Zustellung nach dem Recht des Staats, in dem die Zustellung erfolgen soll, auch wie folgt erfolgen:

    a)persönliche Zustellung unter der Privatanschrift
      des Antragsgegners an eine in derselben Wohnung
      lebende Person oder an eine dort beschäftigte
      Person;

    b)wenn der Antragsgegner Selbstständiger oder eine
      juristische Person ist: persönliche Zustellung im
      Geschäftsraum des Antragsgegners an eine von ihm
      beschäftigte Person;

    c)Hinterlegung im Briefkasten des Antragsgegners;

    d)Hinterlegung beim Postamt oder bei den zuständigen
      Behörden mit entsprechender schriftlicher
      Benachrichtigung im Briefkasten des Antragsgeg-
      ners, sofern in der schriftlichen Benachrich-
      tigung das Schriftstück eindeutig als
      gerichtliches Schriftstück bezeichnet oder darauf
      hingewiesen wird, dass die Zustellung durch die
      Benachrichtigung als erfolgt gilt und damit
      Fristen zu laufen beginnen;

    e)postalisch ohne entspr. Nachweis (Abs. 3), wenn
      der Antragsgegner seine Anschrift im
      Ursprungsmitgliedstaat hat;

    f)elektronisch, mit automatisch erstellter
      Sendebestätigung, sofern sich der Antragsgegner
      vorab ausdrücklich mit dieser Art der Zustellung
      einverstanden erklärt hat.

[Home] [Einleitung] [Anwendbarkeit] [Zuständigkeit] [Form] [Inhalt] [Prüfung] [Erlass] [Vollstreckbarkeit] [Einspruch] [Beanstandungen] [Zwangsvollstreckung] [Gerichtsgebühren] [Fazit] [Formulare] [Quelle] [Amtsgericht Wedding] [Autor] [Wichtige Tipps] [Impressum]


Stand: 20.09.2009